Satzung

von

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Stadtverband Aalen

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

  1. Die Organisation ist ein Stadtverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie übt ihre Tätigkeit als politische Partei im Sinne des Grundgesetzes im Gebiet der Stadt Aalen aus.

  2. Sie führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Stadtverband Aalen.“

  3. Der Stadtverband ist die Unterorganisation der Landespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg“ und der Kreispartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Aalen/Ellwangen.“

  4. Der Stadtverband gliedert sich in folgende Ortsgruppen:

    1. Ortsgruppe Kernstadt/Weststadt mit den Stadtteilen Aalen und Unterrombach, Hofherrnweiler

    2. Ortsgruppe Wasseralfingen/Welland mit den Teilorten Wasseralfingen, Hofen, Fachsenfeld und Dewangen

    3. Ortsgruppe Unterkochen/Vorderes Härtsfeld mit den Teilorten Unterkochen, Ebnat und Waldhausen.

§ 2 Grundkonsens und Programme

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legen ihre grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze in ihrem Grundkonsens nieder. Der Stadtverband ist diesem Grundkonsens verpflichtet.

  2. Programme und Wahlplattformen sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens. Der Stadtverband genießt Programmautonomie auf seinem Gebiet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Stadtverbandes ist, wer Mitglied der Kreispartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Aalen/Ellwangen ist und im Stadtgebiet Aalen wohnt.

  2. Im Übrigen gilt die Satzung des Kreisverbandes entsprechend.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht

    1. An der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken;

    2. Sich um Ämter und Mandate zu bewerben;

    3. An allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht

    1. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

    2. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 5 Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbands sind

  1. die Mitgliederversammlung (MV)

  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Stadtverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitgliedereinberufen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage. Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Mitgliederversammlung beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

  5. Antragsberechtigt für die Mitgliederversammlung sind

    1. Mitglieder des Stadtverbands Aalen

    2. Arbeitskreise nach § 11

    3. Der Vorstand des Stadtverbands

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt:

    1. den Vorstand

    2. die Bewerber*innen zu den Kommunalwahlen im Stadtgebiet

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt mit ihren mehrheitlich gefassten Beschlüssen Einfluss auf die inhaltliche Arbeit des Stadtverbandes.

  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

    2. Eine*r Kassierer*in

    3. Bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

    4. Je einem Mitglied aus der Kreistagsfraktion aus dem Wahlkreis Aalen und dem Gemeinderat der Stadt Aalen. Diese Mitglieder werden von den Fraktionen entsandt.

    5. Im Vorstand sollten alle Ortsgruppen vertreten sein.

  2. Der Vorstand wird in mindestens vier Wahlgängen gewählt

    1. Die beiden Vorsitzenden werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt.

    2. Die Kassierer*in wird in einem eigenen Wahlgang gewählt.

    3. Die weiteren Mitglieder können entsprechend §10 in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.

  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.

  4. Die Vorsitzenden vertreten den Stadtverband gemäß § 11 Abs. 3 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 BGB nach außen. Der Vorstand leitet den Stadtverband und führt dessen Geschäfte.

  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen regeln. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

  6. Der Vorstand hat einmal im Jahr der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten abzulegen.

  7. Nach ordnungsgemäßer Einladung kann ein Mitglied des Vorstands nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor Ende der Wahlperiode abgewählt werden.

§ 9 Öffentliche Wahlen

  1. Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweiligen Wahlkreisversammlungen in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt.

  2. Die Wahlen der Bewerber*innen zu den Kommunalwahlen sollen entsprechend dem Frauenstatut durchgeführt werden. Finden sich nicht genügend Frauen, um die Frauenplätze zu füllen, können diese auf Wunsch der Mitgliederversammlung auch mit Männern nachbesetzt werden. Auf Antrag kann eine Wahl auch als Gesamtabstimmung über einen Listenvorschlag erfolgen.

§ 10 Durchführung von Wahlen; allgemeine Bestimmungen

  1. Bei allen Wahlen innerhalb des Stadtverbandes gelten die Bestimmungen des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, wonach die Wahlverfahren so auszurichten sind, dass getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird.

  2. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Wahlbewerber*innen zu den Kommunalwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

  3. Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei erforderlichen weiteren Wahlgängen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt, bringt auch diese keine Entscheidung, entscheidet das Los.

  4. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang zusammengefasst werden. Gewählt sind die Kandidat*innen, die die meisten Stimmen erhalten und von mindestens 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurden.

§ 11 Arbeitskreise

  1. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können mit Beschluss des Vorstands offene Arbeitskreise gegründet werden.

  2. Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte eine*n Koordinator*in. Koordinator*in kann nur sein, wer Mitglied der Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN ist.

  3. Entspricht die Arbeit des Arbeitskreises nicht mehr den Zielen und Statuten der Partei oder finden innerhalb eines Jahres keine regelmäßigen Treffen mehr statt, kann der Arbeitskreis von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit aufgelöst werden.

§ 12 Ortsgruppen

  1. Die Ortsgruppen sind Arbeitskreise im Sinne des § 11.

  2. Die Ortsgruppen greifen die Belange der Teilorte auf und bringen sie in den Stadtverband ein. Sie bilden eine Anlaufstelle für den Stadtverband in den Teilorten.

  3. Die Ortsgruppen organisieren die Ortschaftsratswahlen in den zugehörigen Teilorten.

  4. Der/die Koordinator*in führt die Bezeichnung Sprecher*in.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt nach entsprechender Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom

    22. November 2019 in Kraft.

  2. Sie ersetzt die Satzung vom 23. Mai 2017 des Stadtverbands, die hiermit außer Kraft tritt.